Satzung
"Verein der Freunde der Landesgartenschau Trier 2004"

 

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde der Landesgartenschau Trier 2004". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Trier
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" nach der Abgabenordnung.
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
(5) Der Satzungszweck wird realisiert durch Umweltschutzprojekte sowie der Darstellung von Kunst und Kultur im freien Raum auf dem Petrisberg.


§2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
(2) Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Es erfolgt keine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte.
(3) Es erfolgt keine Begünstigung durch unverhältnismäßig hohe oder übertriebene Honorierung und Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen.


§3 Vereinsmitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts erwerben, die bereit ist, sich für den Vereinszweck einzusetzen.
(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei einer Ablehnung ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Einer Begründung bedarf es nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, der schriftlich zum Ende des Monats zu erklären ist, durch Tod, durch Auflösung oder Liquidation juristischer Personen oder durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei Verstoß gegen die Vereinssatzung.


§4 Mitgliedsbeitrag und Spenden

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag.
(2) Einzelheiten zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages (Höhe, Fälligkeit und Verzugsfolgen) regelt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§5 Organe

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist höchstes Organ des Vereins. Sie tagt in jedem Halbjahr wenigstens einmal.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen schriftlich durch den Vorstand einzuladen. Die Frist beginnt am Tag nach Absendung der Einladungen durch die Post oder persönliche Zustellung.
(4) Mit der Einladung sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte anzukündigen sowie Anträge zur Änderung der Satzung und der Beitragshöhe mitzuversenden.
(5) Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, d.h. mehr Ja- als Nein-Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(6) Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder kann die Vereinssatzung geändert werden.
(7) Auf Verlangen des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
         1. Vorsitzenden
         2. Vorsitzenden
         Geschäftsführer
         Kassenwart
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
(3) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Leitung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Vollzug der Beschlüsse.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom 1.Vorsitzenden mit einer angemessenen Frist schriftlich eingeladen. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang des Vorstandes die Vorschriften über den Geschäftsgang der Mitgliederversammlung entsprechend.
(5) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende.
(6) Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu 5 Beisitzer mit Stimmrecht, an. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.


§8 Kassenprüfung

(1) Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel. Sie haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen jährlich zu informieren.


§9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich zur Verwirklichung für die in §1 genannten Zwecke zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§10 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.