Satzung
"Verein der Freunde der Landesgartenschau Trier 2004"
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde der
Landesgartenschau Trier 2004". Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt
er den Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten
Form "e.V".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Trier
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" nach der Abgabenordnung.
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur
sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
(5) Der Satzungszweck wird realisiert durch Umweltschutzprojekte
sowie der Darstellung von Kunst und Kultur im freien Raum auf
dem Petrisberg.
§2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
(2) Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen
Zwecken verwendet. Es erfolgt keine Gewinnausschüttung an
Vereinsmitglieder oder Dritte.
(3) Es erfolgt keine Begünstigung durch unverhältnismäßig
hohe oder übertriebene Honorierung und Vergütung oder durch
Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen.
§3 Vereinsmitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische
Person des privaten und öffentlichen Rechts erwerben, die
bereit ist, sich für den Vereinszweck einzusetzen.
(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme. Bei einer Ablehnung ist dies dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen. Einer Begründung bedarf es nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, der schriftlich zum
Ende des Monats zu erklären ist, durch Tod, durch Auflösung
oder Liquidation juristischer Personen oder durch Ausschluss auf
Beschluss der Mitgliederversammlung bei Verstoß gegen die
Vereinssatzung.
§4 Mitgliedsbeitrag und Spenden
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag.
(2) Einzelheiten zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages (Höhe, Fälligkeit
und Verzugsfolgen) regelt eine Beitragsordnung, die durch die
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist höchstes Organ des Vereins.
Sie tagt in jedem Halbjahr wenigstens einmal.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unter Wahrung einer Frist von
14 Tagen schriftlich durch den Vorstand einzuladen. Die Frist
beginnt am Tag nach Absendung der Einladungen durch die Post
oder persönliche Zustellung.
(4) Mit der Einladung sind die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte anzukündigen sowie Anträge zur Änderung
der Satzung und der Beitragshöhe mitzuversenden.
(5) Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit, d.h. mehr Ja- als Nein-Stimmen gefasst,
sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(6) Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
kann die Vereinssatzung geändert werden.
(7) Auf Verlangen des Vorstandes oder von einem Drittel der
Mitglieder ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
einzuladen.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1.
Vorsitzenden
2.
Vorsitzenden
Geschäftsführer
Kassenwart
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis
zur Neuwahl von Nachfolgern.
(3) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des
Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Ihm obliegt die Leitung des Vereins, die Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und der Vollzug der Beschlüsse.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom 1.Vorsitzenden mit
einer angemessenen Frist schriftlich eingeladen. Im übrigen
gelten für den Geschäftsgang des Vorstandes die Vorschriften
über den Geschäftsgang der Mitgliederversammlung entsprechend.
(5) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des §26 BGB ist der 1.
Vorsitzende.
(6) Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu 5 Beisitzer mit
Stimmrecht, an. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§8 Kassenprüfung
(1) Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer eines
Jahres zwei Kassenprüfer gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied
des Vorstandes sein.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwendung
der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel. Sie haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen jährlich
zu informieren.
§9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen,
zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern
beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft,
die es ausschließlich zur Verwirklichung für die in §1
genannten Zwecke zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§10 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten
sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.